Über die Pflichten von Bewerbern in Bewerbungsverfahren

Die Besetzung risikosensitiver Stellen mit geeigneten Fach- und Führungskräften ist eine Herausforderung. Trotz aller Investitionen in die Candidate’s Journey sollten sich HR und Recruiting der Haftungs- und Reputationsrisiken bewusst sein, die eine unzureichende Prüfung der Qualifikation für ein Unternehmen und seine Mitarbeiter mit sich bringen kann.

Jährliche Statistiken zeigen, dass ca. 25-30 % falsche Referenzangaben in Bewerbungsverfahren gemacht werden. Darunter fallen zum Beispiel unkorrekte Angaben zur Qualifikation in Bewerbungsunterlagen, gefälschte Zeugnisse und Zertifikate, Missbrauch von Titeln, gekaufte Titel von Fake-Universitäten, eine negative Medienreputation u. v. m.

Es gilt zu beachten, dass der Bewerber die Aufklärungspflicht hat, Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen, wenn sie für die zu besetzende Stelle relevant sind. Alle rechtlich zulässigen Fragen (je nach Risikosensitivität der ausgeschriebenen Stelle) müssen vom Bewerber glaubhaft beantwortet werden, ansonsten drohen ihm eine verhaltensbedingte Kündigung (gem. § 626 I BGB) oder eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB).

Welche arbeitsrechtliche Handhabe Arbeitgebern zur Verfügung steht, wenn Bewerber unter Vorspiegelung gefälschter Qualifikationen einen Job ergattern, wird im folgenden Fachbeitrag anhand eines Gerichtsurteils gut auf den Punkt gebracht: Link

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